5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2024 Beschwerde bei der BVD ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Am 18. Oktober 2024 ging ein Schreiben der Gemeinde Büren an der Aare ein. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen