a) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 872.50 auferlegt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen.