Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfahrensschritte (verfahrensleitenden Verfügungen, Besichtigung, Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden) und dem Aufwand für das Verfassen der Wiederherstellungsverfügung erscheinen die geltend gemachten Arbeitsstunden ohne weiteres gerechtfertigt. Sie sind eher moderat festgesetzt worden, hat die Gemeinde doch auf die Erhebung der Pauschale von CHF 500.– verzichtet. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher als angemessen zu bewerten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten