Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Gemeinde nicht drei Besichtigungen, sondern lediglich die Besichtigung vom 9. Januar 2023 miteinbezogen hat. Die Zusammenstellung der gebuchten Stunden im Projektabrechnungsjournal ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfahrensschritte (verfahrensleitenden Verfügungen, Besichtigung, Korrespondenz mit den Beschwerdeführenden) und dem Aufwand für das Verfassen der Wiederherstellungsverfügung erscheinen die geltend gemachten Arbeitsstunden ohne weiteres gerechtfertigt.