c) Die Vorinstanz stellt für das Wiederherstellungsverfahren insgesamt acht Stunden in Rechnung, davon eine Viertelstunde für die Administration zum Tarif der Aufwandgebühr I (Versand der Wiederherstellungsverfügung), die übrige Zeit zum Tarif der Aufwandgebühr II. Die einzelnen Verrichtungen der Gemeinde für den berücksichtigten Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis zum 17. Januar 2024 sind im Projektabrechnungsjournal detailliert aufgelistet. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Gemeinde nicht drei Besichtigungen, sondern lediglich die Besichtigung vom 9. Januar 2023 miteinbezogen hat.