gebühren schuldet, wer Verrichtungen und Dienstleistungen des Gemeindepersonals veranlasst oder bestellt (Art. 3 Abs. 2 GebR). Der Gemeinderat legt die Höhe der einzelnen Gebühren in Verordnungen und Tarifen fest (Art 4 Abs. 1 GebR). Die Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder in Form einer Pauschale bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 GebR). Wo die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, wird sie nach Art der Dienstleistung und der dafür notwendigen Qualifikation unterteilt in Aufwandgebühr I (CHF 80.–) und in Aufwandgebühr II (CHF 110.–) (vgl. Art. 10 Abs. 3 GebR i.V.m. Art. 2 GebVo). Die Gebühren der Abteilung Bau sind in Anhang III der GebVo geregelt.