Die Gemeinde hat sowohl ein Gebührenreglement23 als auch eine Gebührenverordnung24 erlassen. Danach werden unter anderem Verwaltungsgebühren für Verrichtungen und erbrachte Dienstleistungen des Gemeindepersonals erhoben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b GebR). Die einzelne Gebühr ist nach Möglichkeit so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen für die Entschädigung des Gemeindepersonals und die notwendige Infrastruktur decken (Art. 2 Abs. 1 GebR). Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 2 Abs. 2 GebR). Verwaltungs-