Für die Bepflanzung mit Büschen hat sie Ihnen eine Frist von gut viereinhalb Monate gesetzt. Dies erscheint als gerechtfertigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird daher neu auf den 15. Oktober 2024 bzw. 15. Dezember 2024 angesetzt. 4. Gebührenhöhe a) Die Beschwerdeführenden bemängeln die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie machen geltend, die Kosten von CHF 872.50 seien geradezu masslos und unverschämt. Es gehe bloss um eine Holzterrasse. Angesichts dieser Angelegenheit sei es mehr als fraglich, wenn drei zum Teil fehlerhafte Kontrollen gemacht werden müssten.