e) Zusammenfassend liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden gut zweieinhalb Monate eingeräumt, um den Gartensitzplatz zurückzubauen und die Böschung instand zu stellen. Für die Bepflanzung mit Büschen hat sie Ihnen eine Frist von gut viereinhalb Monate gesetzt.