milderes Mittel ist nicht erkennbar. Der Rückbau resp. die Demontage ist für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross. Es überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher verhältnismässig.