Sie müssen daher in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.20 Der angeordnete Rückbau der Holz- und Metallkonstruktion ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ein 16 Vgl. Information (Praxishilfe) der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion