Selbst wenn Gemeindevertreter anlässlich einer Besprechung im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Strasse gegenüber den Beschwerdeführenden den Eindruck vermittelt haben sollten, die Metallkonstruktion störe die Gemeinde nicht, hindert dies die zuständige Behörde nicht am späteren Einschreiten.18 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist.19