An der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Beschwerdeführenden können sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Selbst wenn Gemeindevertreter anlässlich einer Besprechung im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Strasse gegenüber den Beschwerdeführenden den Eindruck vermittelt haben sollten, die Metallkonstruktion störe die Gemeinde nicht, hindert dies die zuständige Behörde nicht am späteren Einschreiten.18