Hinzu kommt, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt, dass die Gartensitzplatzanlage im Strassenabstand steht. Die Metallkonstruktion mit Holzboden ist nicht wegen einer objektiven Besonderheit des Baugrundstücks erforderlich, sondern wegen dem Entscheid der Beschwerdeführenden, ihr Grundstück in der von ihnen gewünschten Art zu gestalten und über die Grundstücksgrenze hinaus zu nutzen. Hinreichende Gründe für eine Ausnahme nach Art. 81 SG für das Bauen im Bauverbotsstreiten sind aufgrund einer summarischen Beurteilung somit nicht ersichtlich. Die Gartensitzplatzanlage ist daher auch materiell rechtswidrig.