Es ist zwar fraglich, ob es sich dabei um einen gedeckten Sitzplatz handelt, gelten doch mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze gemäss kantonaler Praxis auch dann als baubewilligungsfrei, wenn sie mit einer aufrollbaren Markise (Sonnenstore) zeitweilig überdeckt werden können.16 Die Vorinstanz hat die Baubewilligungspflicht in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht mit der Überdachung begründet, sondern ausgeführt, der Sitzplatz gelte mit der Plattform, den Aufbauten und den Stützen nicht mehr als baubewilligungsfreie Baute. Diese Beurteilung überzeugt.