zen steht. Auf der Strassenseite hat es eine aus drei mehr als 2 m hohen Metallelementen bestehende Sichtschutzwand. Die Gartensitzplatzanlage befindet sich im Strassenabstand und steht teilweise auf der Gemeindeparzelle. Es ist zwar fraglich, ob es sich dabei um einen gedeckten Sitzplatz handelt, gelten doch mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze gemäss kantonaler Praxis auch dann als baubewilligungsfrei, wenn sie mit einer aufrollbaren Markise (Sonnenstore) zeitweilig überdeckt werden können.16