Die Beschwerdeführenden haben ohne Bewilligung eine Gartensitzplatzanlage erstellt. Diese besteht aus einer Metallkonstruktion mit Aufbauten, auf denen zeitweise mobile Stoffbahnen als Sonnenschutz angebracht sind, und einem Holzboden (Plattform), der (zumindest teilweise) auf Stüt- 7 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 2 und Art. 46 N. 1 f. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9,