Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG13). Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts Anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Beim D.________ handelt es sich um eine Basiserschliessungsstrasse, weshalb ein Abstand von 5.0 m ab der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums einzuhalten ist (vgl. Art. 4 Abs. 7 und Anhang 4.7 aGBR14 bzw. Art. 4 Abs. 15 und Anhang B2.4 GBR15). In diesem Bauverbotsstreifen dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden.