BauG auf das Bewilligungsdekret. Keiner Baubewilligung bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie kurze Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe oder auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen (vgl. Art 6 Abs. 1 Bst. b BewD12).