b) Die Baupolizeibehörde hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie hat alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dabei obliegt ihr insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgeht (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Das Wiederherstellungsverfahren ist