Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden können nicht gehört werden, da sie ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen. Der Hinweis in Ziff. 3 des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung, wonach die Bauerschaft bestätige, die Grundzüge der bernischen Baugesetzgebung zu kennen, stellt keine behördliche Anordnung dar und kann daher nicht angefochten werden. Das Gleiche gilt für die beanstandeten Textpassagen in der Beschwerdevernehmlassung der Gemeinde. Diese hat damit lediglich ihre Parteirechte wahrgenommen (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRPG), jedoch keine verbindlichen Anordnungen getroffen.