c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde Münsingen vom 18. Januar 2024, welche den Rückbau des Gartensitzplatzes sowie die anschliessende Instandstellung der Böschung zum Thema hat. Die angefochtene Verfügung enthält hingegen keine verbindlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Pyramidenkonstruktion oder der Dienstbarkeit für den Landstreifen entlang der Strasse. Ebenso wenig bildet eine allfällige Beteiligung der Gemeinde bei der Wiederherstellung der Böschung Gegenstand der Verfügung. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden können nicht gehört werden, da sie ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen.