Die Dienstbarkeit für den Landstreifen entlang der Strasse sei von der Gemeinde gekündet worden. Daher seien sie der Meinung, die Gemeinde sollte sich bei der Wiederherstellung der Böschung beteiligen. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung der Gemeinde beanstanden die Beschwerdeführenden die Anmerkung der Gemeinde, der Beschwerdeführer 1 sei ausgebildeter Architekt, als völlig irrelevant und beantragen die Streichung des Satzes. Zudem machen sie geltend, die von der Gemeinde erwähnte Aktion von Herrn E.________, der sich im Zusammenhang mit einer Offerte für den Rückbau der Böschung an die