2. Gegenstand des Verfahrens a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Satz in Ziff. 3 des Sachverhalts, wonach die Bauherrschaft die Grundzüge [der bernischen Baugesetzgebung] kenne, sei falsch. Gemäss Ziff. 4 des Sachverhalts sei die Dreibein-Konstruktion erst bei der zweiten Kontrolle festgestellt worden. Bei der ersten Kontrolle sei sie also übersehen worden. Dies sei unseriöse Arbeit. Zudem handle es sich bei der fraglichen Konstruktion um eine Pyramide (also vier Beine), die schon lange abgebaut worden sei. Die Dienstbarkeit für den Landstreifen entlang der Strasse sei von der Gemeinde gekündet worden.