c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung der Wiederherstellungsverfügung zu laufen (Art. 49 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Verfügung datiert vom 18. Januar 2024. Sie wurde den Beschwerdeführenden frühestens am folgenden Tag zugestellt. Die Frist begann daher am 20. Januar 2024 zu laufen. Weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Beschwerdefrist am Montag, 19. Februar 2024 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist bei der BVD abgegeben. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.