Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklich bezeichneten Antrag und nur eine rudimentäre Begründung, aus der Eingabe kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen weil der Sitzplatz nicht überdacht sei und die Verfahrenskosten zu hoch seien. Die mangelhafte Unterschrift wurde innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die Bestimmungen über die Form sind somit eingehalten.