4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. März 2024 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Rechtsamt gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten. Am 16. April 2024 machten die Beschwerdeführenden von dieser Möglichkeit Gebrauch und teilten mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten würden. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.