Hinsichtlich der Gartensitzplatzanlage hielt sie insbesondere fest, diese sei teilweise auf dem Grundstück der Gemeinde errichtet worden. Da weder ein Überbaurecht noch eine Bewilligung der Unterschreitung des Strassenabstands in Aussicht gestellt werden könnten, sei die Anlage entweder durch die Beschwerdeführenden oder durch ihre Rechtsnachfolger bis Ende September 2023 zurückzubauen. Die Gemeinde erkundigte sich am 23. Oktober 2023 telefonisch bei der Beschwerdeführenden 2 nach dem aktuellen Stand. Diese bestätigte, dass die Sitzplatzanlage noch bestehe, dass sie oder der Beschwerdeführer 1 aber bis spätestens 30. Oktober 2023 schriftliche Stellung nehmen würden.