28. Februar 2023 Stellung zu nehmen bzw. ein Baugesuch nachzureichen. In ihrer E-Mail vom 3. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin 2 unter anderem fest, dass der Sitzplatz noch stehe. Eine Baueingabe mache zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, da ein Verkauf der Liegenschaft D.________ 1.________ geplant sei. Die Beschwerdeführenden würden sich mit den neuen Besitzern absprechen, ob die Terrasse erhalten bleiben solle. Sie bitte daher um Fristerstreckung. Am 7. März 2023 verlängerte die Gemeinde die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. zur Einreichung eines nachträglichen Baubesuchs bis Anfang September 2023.