1. Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümerin bzw. Miteigentümer der Parzelle Münsingen Gbbl. Nr. C.________. Aufgrund einer telefonischen Meldung, wonach auf diesem Grundstück diverse Holz- und Metallkonstruktionen aufgestellt worden seien, führte die Gemeinde am 26. Juli 2022 eine Besichtigung durch. Am 27. Juli 2022 kontaktierte sie den Beschwerdeführer 1 und wies ihn an, keine weiteren baulichen Tätigkeiten vorzunehmen.