Dies gilt auch hier. Zwar dauert das Verfahren bereits relativ lange. In der Sache liegt aber keine besondere Dringlichkeit vor. Die üblichen Fristverlängerungen sind daher nicht als unzulässige Rechtsverzögerung zu werten. f) Demnach ist vorliegend weder ein Verfahrensfehler noch eine unzulässige Rechtsverzögerung erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14).