Wo kein Anlass zu besonderer Beschleunigung besteht, umfasst das Gehörsrecht unter Umständen auch den Anspruch auf eine Verlängerung der behördlich angesetzten Frist. Jedenfalls ist darin keine unzulässige Rechtsverzögerung zu erblicken. 10 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 97; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei-