Auch die gewährte Fristerstreckung ist nicht zu beanstanden. Damit die Gehörsberechtigten ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können, muss ihnen für Stellungnahmen bzw. Schlussbemerkungen genügend Zeit eingeräumt werden, so dass sie die nötigen Abklärungen treffen, ihre Gedanken ordnen und ihre Stellungnahme abfassen können. In der Praxis werden erstmalige Verlängerungen behördlich angesetzter Fristen in nicht dringlichen Angelegenheiten grosszügig gewährt.13 Wo kein Anlass zu besonderer Beschleunigung besteht, umfasst das Gehörsrecht unter Umständen auch den Anspruch auf eine Verlängerung der behördlich angesetzten Frist.