Mit der Verfügung vom 5. September 2024 hat die Gemeinde den Beteiligten den Erlass bestimmter baupolizeilichen Wiederherstellungsanordnungen in Aussicht gestellt. Dass die Parteien dazu Stellung nehmen konnten, ist weder als Verfahrensfehler noch als Rechtsverzögerung zu werten. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen Art. 21 Abs. 1 VRPG und diente dem Ziel, das Verfahren mit einer umfassenden materiellen Beurteilung abzuschliessen.