Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Gemeinde die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet. Die Parteien haben im Verfahren Mitwirkungs- und Einsichtsrechte (Art. 22 und 23 VRPG) und sind auch berechtigt, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (Art. 24 VRPG). Diese Rechte müssen den Gehörsberechtigten so eingeräumt werden, dass sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen können.12