Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erneut Stellung. Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 5. September 2024 teilte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten mit, welche Anordnungen sie zu treffen beabsichtigte. Sie gewährte die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zu Schlussbemerkungen bis 10. Oktober 2024. Zudem wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches hin, welches innert der Frist oder auch noch innert 30 Tagen nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung eingereicht werden könne. Auf Begehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft erstreckte die Gemeinde die angesetzte Frist bis 10. November 2024.