c) Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, das Verfahren jedoch ungebührlich verschleppt und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstösst. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV abgeleitete Beschleunigungsgebot besagt, dass ein Verfahren entweder innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder, falls eine solche Fristbestimmung fehlt, innert angemessener Frist zu beenden ist. Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren rechtshängig geworden ist.9