a) Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung entfliesst der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV5 und Art. 26 Abs. 2 KV6. Nach diesen Bestimmungen hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. b) Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.7