Die letzte Verfügung der Gemeinde im streitigen Baupolizeiverfahren datiert vom 20. September 2024. Mit dieser Verfügung erstreckte die Gemeinde der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. A.________ die Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Es ist anzunehmen, dass diese Verfügung den Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde veranlasst hat. Mit der Beschwerdeeinreichung am 25. September 2024 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung