2/6 BVD 120/2024/47 c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der massgebenden Beschwerdefrist, hier also innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG, gerügt werden.4