a) Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann wie eine Verfügung angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG2). Gegen die Verweigerung oder Verzögerung einer baupolizeilichen Verfügung steht demnach der Rechtsmittelweg nach Art. 49 Abs. 1 BauG3 offen. Gemäss dieser Bestimmung können baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.