Sie erachtete diese Beanstandung als im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründet. Die BVD wies die Gemeinde Brenzikofen an, dem Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren betreffend Ausbau der Nordwest-Zufahrt (über Parzelle Nr. J.________ und Anschluss an Gemeindestrasse) und Umgestaltung der Nordost-Zufahrt (Terrainveränderungen) sämtliche Rechte einer Verfahrenspartei einzuräumen. Auf weitere Anweisungen an die Gemeinde verzichtete die BVD. Dazu hielt sie in ihren Entscheiderwägungen fest, die Gemeinde Brenzikofen habe am 14. März 2024 eine Instruktionsverfügung erlassen, mit der sie das Baupolizeiverfahren einen Schritt weiter getrieben habe.