Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Brenzikofen den Erlass bestimmter baupolizeilicher Anordnungen. Die Gemeinde Brenzikofen verfügte am 28. November 2023, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf bestehe. Sie wies die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob wiederum Beschwerde bei der BVD. Die BVD trat auf die Beschwerde ein, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde beanstandete. Sie erachtete diese Beanstandung als im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründet.