6/8 BVD 120/2024/44 6. Wiederherstellungsfrist Die Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Praxisgemäss ist daher eine neue Frist anzusetzen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von 60 Tagen wird nicht bestritten und erscheint als verhältnismässig. 7. Kosten