Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten) erheben. Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahren tragen gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD die Gesuchstellenden.