b) Das Baugesuch ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittelungssystem einzugeben (Art. 34a Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs. 1 BewD). Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen (Art. 10 Abs. 4 BewD). Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind sodann in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen (Art. 10 Abs. 6 BewD).