Die verrechneten Aufwendungen sind somit nicht zu beanstanden. Auch die Gebühren für Fotokopien und Porto geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 726.60 sind daher als angemessen zu bewerten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3), aus der Bauvoranfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Gesamteigentümer der Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ sind für den baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, weshalb 8 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 9 Vgl. Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in Walter Kälin/Urs Bolz (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungsrechts,