Die in der Leistungserfassung vom 28. August 2024 aufgelisteten Aufwendungen sind aufgrund der Akten nachvollziehbar. Auch erscheinen die geltend gemachten Arbeitsstunden von insgesamt sechs Stunden angesichts der vorgenommenen Verfahrensschritte (Ortsbesichtigung, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Sitzung der Bau- und Betriebskommission sowie Verfassen der Wiederherstellungsverfügung) angemessen. Sodann wandte die Gemeinde für das Nachschlagen/die Recherchen die Aufwandgebühr I und für die übrigen Aufwendungen die Aufwandgebühr II an. Dies entspricht dem Gebührenreglement. Die verrechneten Aufwendungen sind somit nicht zu beanstanden.