Verwaltungsgebühren werden für Verrichtungen und erbrachte Dienstleistungen des Gemeindepersonals erhoben (Art. 7 Abs. 1 GebR). Zusätzlich verrechnet die Gemeinde die Auslagen für Nebenkosten, sog. Kanzleigebühren (z.B. Fotokopien, Spesenentschädigungen, Post- oder Telefontaxen; Art. 9 Bst. b GebR). Die Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nach dem Aufwand oder in Form einer Pauschale bemessen (Art. 7 Abs. 3 GebR). Wo die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, wird sie nach Art der Dienstleistung und der dafür notwenigen Qualifikation unterteilt in Aufwandgebühr I (CHF 80.00), Aufwandgebühr II (CHF 120.00) und Aufwandgebühr III (CHF 80.00) (vgl. Art. 13 Abs. 2 GebR und Art. 1 GebVo).