Demnach hat die Gemeinde Roggwil (BE) ein Gebührenreglement (GebR10) und eine Gebührenverordnung (GebVo11) erlassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebR hat Gebühren und Auslagen zu entschädigen, wer Leistungen der Organe oder der Verwaltung der Gemeinde veranlasst, verursacht oder nutzt. Die Verwaltungsgebühren schuldet, wer die Verrichtung veranlasst, und die Kosten für Dienstleistungen schuldet, wer diese bestellt (Art. 3 Abs. 3 und 4 GebR). Verwaltungsgebühren werden für Verrichtungen und erbrachte Dienstleistungen des Gemeindepersonals erhoben (Art. 7 Abs. 1 GebR).